Das Wichtigste in Kürze
Freibeträge nach Verwandtschaft
| Verwandtschaft | Freibetrag |
|---|---|
| Ehepartner / eingetr. Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder / Stiefkinder | 400.000 € |
| Enkel | 200.000 € |
| Eltern & Großeltern (im Erbfall) | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten/Neffen, Übrige | 20.000 € |
Ehepartner erhalten zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 €. Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden – auch für Schenkungen zu Lebzeiten.
Angaben ohne Gewähr · Stand 08/2026 · allgemeine Information, keine Rechts-/Steuerberatung. Grundlage: § 16 ErbStG.
Steuerklassen & Steuersätze
Der Steuersatz richtet sich nach Steuerklasse und steuerpflichtigem Erwerb. Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern) beginnt bei 11 %, Steuerklasse II (Geschwister, Nichten/Neffen) und III (Übrige) sind höher. Besteuert wird nur der Betrag oberhalb des Freibetrags.
Familienheim: steuerfrei bei Selbstnutzung
Erbt der Ehepartner das selbstgenutzte Familienheim und bewohnt es zehn Jahre weiter selbst, bleibt es – unabhängig vom Wert – steuerfrei. Für Kinder gilt die Befreiung bis 200 m² Wohnfläche. Voraussetzung: Der Erblasser hat bis zuletzt selbst darin gewohnt und der Erbe zieht unverzüglich ein. Wird die Selbstnutzung vor Ablauf der zehn Jahre aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend – außer bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit.
Angaben ohne Gewähr · Stand 08/2026 · allgemeine Information, keine Rechts-/Steuerberatung. Grundlage: § 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG.
Was beim Verkauf gilt
Für die Erbschaftsteuer ist der Verkehrswert fürs Finanzamt maßgeblich. Fällt der vom Finanzamt angesetzte Wert zu hoch aus, dürfen Sie nach § 198 BewG einen niedrigeren Wert nachweisen. Wer verkauft, sollte zusätzlich die Spekulationssteuer im Blick behalten. Den kompletten Ablauf zeigt der Leitfaden geerbte Immobilie verkaufen.
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Häufige Fragen
Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Geschwister und Übrige 20.000 €. Nur der Wert oberhalb des Freibetrags wird besteuert.
Ein selbst genutztes Familienheim kann steuerfrei bleiben: für Ehepartner bei zehnjähriger Selbstnutzung unabhängig vom Wert, für Kinder bis 200 m² Wohnfläche.
In Steuerklasse I (enge Familie) beginnt er bei 11 % und steigt mit dem Erwerb. Steuerklasse II und III sind höher. Besteuert wird nur der Betrag über dem Freibetrag.
Der Verkehrswert der Immobilie. Ist der vom Finanzamt angesetzte Wert zu hoch, können Sie nach § 198 BewG einen niedrigeren Wert per Gutachten oder zeitnahem Verkauf nachweisen.
Häufig ja: Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre nutzen. Eine frühzeitige Schenkung zu Lebzeiten kann die spätere Steuerlast senken – die Gestaltung sollte ein Steuerberater begleiten.
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Bewertung startenHinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

