Das Wichtigste in Kürze
Die 2-Jahres-Frist: gebührenfrei
Beantragen die Erben die Berichtigung des Grundbuchs innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall, ist sie kostenfrei. Wer die Frist verstreichen lässt, zahlt eine Gebühr, die sich nach dem Wert der Immobilie richtet. Es lohnt sich also, das früh zu erledigen – idealerweise direkt, nachdem die Erbfolge geklärt ist.
So weisen Sie die Erbfolge nach
Für die Berichtigung braucht das Grundbuchamt einen Nachweis der Erbfolge. Das ist entweder ein Erbschein oder – bei Vorliegen – ein notarielles Testament bzw. ein Erbvertrag zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Ist die Erbfolge darin eindeutig, wird meist kein zusätzlicher Erbschein verlangt.
Was es nach der Frist kostet
| Zeitpunkt des Antrags | Gebühr |
|---|---|
| innerhalb 2 Jahre nach Erbfall | gebührenfrei (0 €) |
| nach 2 Jahren | 1,0 Gebühr nach Immobilienwert |
Beispiel: Bei einem Immobilienwert von 300.000 € beträgt die Gebühr nach Fristablauf rund 635 €. Ein etwaiger Erbschein wird separat berechnet.
Angaben ohne Gewähr · Stand 08/2026 · allgemeine Information, keine Rechts-/Steuerberatung. Grundlage: GNotKG; Gebührenbefreiung für Erben binnen zwei Jahren.
Checkliste
- ☐Erbfolge-Nachweis besorgen (Erbschein oder notarielles Testament)
- ☐Zuständiges Grundbuchamt ermitteln
- ☐Berichtigungsantrag stellen – möglichst binnen 2 Jahren
- ☐Alle Miterben angeben (bei Erbengemeinschaft)
- ☐Eintragung prüfen lassen
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Häufige Fragen
Ja, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird. Danach fällt eine Gebühr nach dem Immobilienwert an.
Einen Nachweis der Erbfolge: einen Erbschein oder ein notarielles Testament bzw. einen Erbvertrag mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll.
Nicht zwingend – den Antrag können Sie beim Grundbuchamt stellen. Ein Notar kann die Berichtigung aber übernehmen und die Unterlagen einreichen.
Eine 1,0-Gebühr nach dem Immobilienwert. Bei 300.000 € Wert sind das rund 635 €.
Ja, damit die Erben rechtlich als Eigentümer geführt werden – spätestens für einen Verkauf ist die Berichtigung erforderlich.
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