Das Wichtigste in Kürze
Ablauf am Amtsgericht
Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, unabhängig von seinem Anteil. Zuständig ist das Amtsgericht am Ort der Immobilie. Nach dem Antrag ordnet das Gericht die Versteigerung an, bestellt einen Gutachter und setzt den Verkehrswert fest. Am Versteigerungstermin erhält der Höchstbietende den Zuschlag. Den Erlös verteilt ein Teilungsplan – oder er wird hinterlegt, bis sich die Erben über die Auseinandersetzung einigen.
Kosten und Dauer
| Punkt | Größenordnung |
|---|---|
| Verfahrensdauer | meist 6–12 Monate |
| Erlös gegenüber Marktwert | häufig 20–30 % niedriger |
| Gerichts- & Gutachterkosten | nach Verfahrenswert, werden vom Erlös getragen |
| Antragsberechtigung | jeder Miterbe, unabhängig vom Anteil |
Angaben ohne Gewähr · Stand 08/2026 · allgemeine Information, keine Rechts-/Steuerberatung. Grundlage: Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG).
Warum ein freihändiger Verkauf meist besser ist
Beim freihändigen Verkauf bestimmen die Erben Preis, Käufer und Zeitpunkt selbst – und erzielen in aller Regel deutlich mehr als bei einer Versteigerung, bei der Schnäppchenjäger den Ton angeben. Die Teilungsversteigerung sollte daher nur dann in Betracht kommen, wenn wirklich keine Einigung möglich ist. Oft genügt ein neutraler Moderator, um die Erbengemeinschaft doch noch zu einer gemeinsamen Verkaufslösung zu führen.
So wenden Sie die Versteigerung ab
- ☐Gespräch mit allen Miterben suchen, bevor ein Antrag gestellt wird
- ☐Neutralen Verkehrswert als gemeinsame Basis ermitteln
- ☐Freihändigen Verkauf oder Auszahlung als Alternativen durchrechnen
- ☐Externe Moderation / Immobilienprofi einschalten
- ☐Erst wenn alles scheitert: Antrag beim Amtsgericht
Nestwert moderiert und verkauft
Bevor es zur Versteigerung kommt, hilft Nestwert der Erbengemeinschaft mit einem neutralen Wert und einem koordinierten Verkauf – für einen höheren Erlös und weniger Streit. Bewertung und Erstgespräch sind kostenlos.
Häufige Fragen
Jeder Miterbe kann sie allein beantragen, unabhängig von der Größe seines Erbanteils. Zuständig ist das Amtsgericht am Ort der Immobilie.
In der Regel sechs bis zwölf Monate, von der Antragstellung bis zum Zuschlag – je nach Gericht und Verfahren auch länger.
Oft 20–30 % weniger als ein freihändiger Verkauf, weil im Versteigerungstermin selten der volle Marktpreis erzielt wird.
Ja, wenn sich die Miterben doch noch einigen – etwa auf einen freihändigen Verkauf oder eine Auszahlung. Ein Einstellungsantrag ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Er wird nach einem Teilungsplan unter den Erben verteilt. Können sie sich nicht einigen, hinterlegt das Gericht den Erlös, bis eine Einigung vorliegt.
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